Der Verein führt den Namen Schützenverein 1990 e. V. Hoyerswerda Sitz des Vereines Schießstand An der B 97 02977 Hoyerswerda.
- Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen . Er organisiert einen Trainigs und Wettkampfbetrieb in der Region Hoyerswerda.Er organisiert Schützenfeste und Pokalwettkämpfe. - Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. - Der Verein bietet gegen Entgeld für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technische Möglichkeiten zur Nutzung an. - Er fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen , bildet Nachwuchs für den Leistungssport heran und ist eine Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung , sowie des geselligen Vereinsleben. - Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für seinen Verein aus. Er gewinnt Schiedsrichter für die Lösung von Landes- und Republikaufgaben. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. -Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel , die dem Verein zufließen , dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein besteht aus : - aktiven Mitgliedern über 18 Jahren - aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden , die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher von 12 - 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. - Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden , die das 18. Lebensjahr vollendet hat , dem Verein angehören will , ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend. - Ehrenmitglied kann auch eine Person werden , die nicht Mitglied des Vereines ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft endet durch den Austritt , Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann erfolgen : - bei erheblicher Verletzung der Satzung , - bei schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines , - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Der Ausschluß ist durch Beschluß des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich über den Ausschluß zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Schriftform und diese dem Mitglied nachweislich zu übergeben. - Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 3 Monate und einmaliger Mahnung zur Zahlungsleistung und ohne Zahlungsleistung innerhalb von 14 Kalendertagen durch das Mitglied kann der Vorstand den Ausschluß beschließen. - Mitglieder , deren Mitgliedschaft erloschen ist , haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.
- Die Mitglieder haben das Recht , an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen, die Anlagen, Schußgeräte und sonstige Geräte des Vereines zweckentsprechend zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet , die Satzung und weitere Ordnungen des Vereines einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Beitrages gemäß der Finanzordnung des Vereines verpflichtet. Die Organe des Vereines sind : - der Vorstand - die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus: - dem Vorstandsvorsitzenden - dem stellv. Vorstandsvorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Waffenmeister - dem Schriftführer - dem 1. Beisitzer - dem 2. Beisitzer - dem 3. Beisitzer - dem 4. Beisitzer
- Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. - Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. - Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt. - Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch ** den Vorsitzenden ** den stellv. Vorsitzenden ** den Schatzmeister ( mindestens jedoch durch zwei o. g. ) vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschatfspflichtig. - In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar , die das18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt , wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert. Besonders ist diese zuständig für : - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers - Entscheidung über die Aufnahme neuer und über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen. - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlußfassung über Anträge - Entlastung und Wahl des Vorstandes ( aller vier Jahre ) - Wahl des Kassenprüfers ( alle vier Jahre ) - Festsetzung von Beiträgen , Umlagen - Genehmigung der Haushaltspläne ( jährlich ) - Auflösung des Vereines
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereines, mindestens 14 Tage vor der Durchführung ( Poststempel ). - Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt , Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. , Stimmenthaltungen gelten als nicht gegebene Stimmen. - Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. - Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit des Vereines erforderlich.
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht , können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen - Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder , die das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Personen , die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. DieErnennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern. - Personen , die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen , kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahre drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Mitglied eines eingesetzten Gremiums sein. Die Wiederwahl ist zulässig. - Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. - Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten z zu erlassen. - Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit , wenn sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Über Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes ,der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine - Niederschrift anzufertigen. Diese ist aufzubewahren. Diese Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter , jeweils von dem zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. - Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereines ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an den Sächsischen Schützenbund (SSB ) übergeben bzw. nur in Abstimmung mit dem Finanzamt die Verteilung und Übergabe an zuständige Organe des Territoriums für gemeinnützige Verwendung festgelegt und kontrolliert. Der Schützenverein 1990 e.V. Hoyerswerda ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund ( SSB ), der wiederum Mitglied im Deutschen Schützenbund ( DSB ) ist. Die Rechtsordnung und Beschlüsse vom DSB und SSB werden vom Verein anerkannt.
Auf den schießsportlichen Anlagen des Vereins wird nach den Regeln des DSB sowie nach den Regeln des SSB geübt. Des weiteren werden schießsportliche Disziplinen gefördert , welche in anderen anerkannten Schießverbänden, wie BDMP , DSU , BDS trainiert werden und die Regeln allgemein bekannt und anerkannt sind. Das betrifft alle Disziplinen, die auf der Schießstätte des Vereins ausgetragen werden können. Darüber hinaus werden Schießwettbewerbe anerkannt , die den Brauchtum einer Region entsprechen und der Entwicklung einer eigenen Tradition dienlich und förderlich sind. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Verein am 14.11. 1997 beschlossen worden.
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